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Aus aktuellem Anlass:

Rechtliche Fragen zur Corona-Krise (Covid -19 bzw. Coronavirus SARS-CoV-2)

Wir möchten Ihnen nachfolgend Antworten zu den dringendsten Rechtsfragen in der Corona-Krise geben. Bitte beachten Sie, dass wir hier nicht auf alle Rechtsfragen ausführlich eingehen können. Bei weiteren Rechtsfragen stehen wir Ihnen schriftlich (info@kanzlei-mumot.de) oder telefonisch zu unseren Öffnungszeiten (Tel.: 0212-17071) zur Verfügung. ​Wir beraten und vertreten bundesweit sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

1. KURZARBEIT           

 

2. ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE FÜR UNTERNEHMEN UND SELBSTSTÄNDIGE

3. HINWEISE BEI STORNIERUNG DER PAUSCHALREISE (REISERECHT)

4. BETRIEBSUNTERSAGUNG

5. STRAFRECHTLICHES

 

1. Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit:

- Was ist Kurzarbeit?

Von Kurzarbeit wird gesprochen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiten für alle oder einen Teil der Angestellten aufgrund von Arbeitsausfall verkürzt. Der Arbeitsausfall kann aufgrund kurzzeitiger wirtschaftlicher Probleme oder auf unvermeidbare Ereignisse beruhen. Hierzu dürfte auch die Coronakrise zählen.

- Mein Arbeitgeber ordnet Kurzarbeit an. Darf er das?

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nur Kurzarbeit anordnen, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ansonsten benötigt er die Zustimmung des Betriebsrates. Ist kein Betriebsrat vorhanden und gibt es keine tarifvertragliche Regelung, muss der Arbeitgeber mit jedem Arbeitnehmer über die Ausgestaltung der Kurzarbeit eine Vereinbarung treffen. Wir empfehlen jedoch dringend, eine mögliche Vereinbarung vorher anwaltlich überprüfen zu lassen.  

- Muss ich der Kurzarbeit zustimmen?

Nein. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Angebot zur Vereinbarung einer Kurzarbeit unterbreitet, können Sie dieses Angebot auch ablehnen oder Ihrem Arbeitgeber ein abgeändertes Angebot unterbreiten.

- Was droht bei einer Ablehnung der Kurzarbeit?

Sollte der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sein, könnte der Arbeitgeber unter Beachtung der jeweils geltenden Kündigungsfristen eine Änderungskündigung aussprechen. Eine Änderungskündigung ist die einseitige Abänderung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt könnte dann frühstens nach Ablauf der Kündigungsfrist reduziert werden.

 

- Was kann ich gegen die Änderungskündigung unternehmen?

Der Arbeitnehmer kann gegen die Änderungskündigung die Kündigungsschutzklage erheben. Hierbei ist dringend darauf zu achten, dass die Klage innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung der Änderungskündigung erhoben wird. Wir raten aufgrund des drohenden Fristablaufs sich im Zweifelsfall unverzüglich nach Erhalt der Änderungskündigung anwaltlich beraten zu lassen. Gerne können Sie hierzu uns kontaktieren (Tel. 0212-17071 / info@kanzlei-mumot.de).

Die Änderungskündigung  ist grundsätzlich nur wirksam, wenn sie auf dringenden betrieblichen Bedürfnissen beruht. Der Arbeitgeber muss die betrieblichen Bedürfnisse ausreichend belegen können, was in vielen Fällen sehr schwierig ist. In vielen Fällen kommt während des Gerichtsverfahrens eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zustande. Es kann auch über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über eine Abfindung verhandelt werden.

- Kurzarbeit wurde angeordnet - wie hoch ist mein Lohn?

Ihre monatliche Vergütung richtet sich nach den angeordneten Arbeitszeiten. Wurde Ihre Arbeitszeit um 50 % gekürzt, verringert sich auch Ihr Arbeitslohnanspruch entsprechend. Sollten Sie unsicher sein, raten wir Ihnen, die Anordnung der Kurzarbeit anwaltlich überprüfen zu lassen.

- Mein Arbeitslohn ist wegen Kurzarbeit gekürzt worden - erstattet mir der Staat den gekürzten Arbeitslohn?

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dem Arbeitnehmer im Falle der berechtigten Kurzarbeit ein sogenanntes Kurzarbeitergeld.

- Wie viel Kurzarbeitergeld erhalte ich?

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt 60 % (bei kinderlosen Arbeitnehmern) bzw. 67 % (Arbeitnehmer mit mind. 1 Kind) des Nettodifferenzbetrages.

 

- Wie erhalte ich Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber oder der Arbeitervertretung beantragt und an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Arbeitgeber muss hierfür gemäß § 99 SGB III einen entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Die Bundesagentur für Arbeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber erteilen, ob die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen.

Sollten Sie zum Thema Kurzarbeit weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns unter 0212-17071 oder schriftlich unter info@kanzlei-mumot.de.

 

Beispiel:  Sie erhalten 2.200,00 € brutto bzw. ca. 1.500 € netto (StK1) im Monat. Ihr Arbeitgeber kürzt die Arbeitszeit um 50 % und damit auch den Lohn auf 1.100,00 € brutto, bzw. knapp 900,00 € netto. Der Nettodifferenzbetrag beträgt in diesem Beispiel 600,00 € (1.500 - 900). Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % von 600,00 €, also 360,00 €.

2. Rechtliche Hinweise zu Entschädigungsansprüchen für Unternehmer und Selbstständige:

Die Corona-Krise führt mit Ihren notwendigen aber drastischen Maßnahmen der Landesregierungen für viele Firmen und Selbstständige zur wirtschaftlichen Krise. Viele Betriebe und Läden mussten aufgrund der Erlasse auf unbestimmte Zeit schließen. Um diese Krisenzeit zu überstehen ist schnelles Handeln erforderlich. Es sollte nicht erst abgewartet werden, bis die Reserven aufgebraucht sind. Es ist vorausschauend zu planen. Wir begleiten Sie in dieser wichtigen Phase in allen rechtlichen Belangen und prüfen, in wie weit Ihnen Entschädigungsansprüche gegen den Staat zustehen und wie Sie schnellsten die Entschädigung erhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen stehen Ihnen Entschädigungsansprüche aus § 65 Infektionsschutzgesetz, § 39 Ordnungsbehördengesetz und dem Staatshaftungsrecht zu.

Derzeit hat die Bundesregierung Hilfspakete von mehreren Milliarden Euro für Ein-Mann-Betriebe, Freiberufler und Unternehmen angekündigt. Der Antrag hierfür kann nur online unter https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner gestellt werden. (ACHTUNG: Link und Voraussetzungen gelten nur für NRW - in anderen Bundesländern gibt es andere Regeln hierzu). Sollte Ihnen unklar sein, in welchem Bundesland Sie einen Anspruch auf Soforthilfe stellen können, empfehlen wir Ihnen rechtliche Beratung einzuholen. Gerne stehen wir Ihnen auch hierfür zur Verfügung und begleiten Sie während des Antragsverfahrens.

 

Für NRW gilt:

Die Soforthilfen sind abhängig von der Beschäftigtenzahl (Der Unternehmer selber ist mit einzuberechnen):

Bis zu 5 Beschäftigte: 9.000,00 €,

Bis zu 10 Beschäftige: 15.000,00 €,

Bis zu 50 Beschäftigte: 25.000,00 €.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Soforthilfe sind:

1. Unternehmen/Freiberufler/ Selbstständige müssen wirtschaftlich, d.h. bereits dauerhaft am Markt tätig sein, und

 

2. Sie müssen ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1.12.2019 am Markt angeboten haben, und

 

3. Sie müssen ihren Hauptsitz in NRW haben.

4. Es müssen erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von der Corona-Krise bestehen. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass der Finanzierungsengpass nicht vor dem 01.03.2020 bestanden hat und es sich bei seinem Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt hat.

-Wann liegt ein Finanzierungsengpass vor?

a) wenn mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind,

oder

b) wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatzrückgang von mindestens 50 % verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt.

 

oder

c) wenn der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde,

oder

d) wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.

-Was ist ein "Unternehmen in Schwierigkeiten"?

Von einem Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgehen, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, dass noch keine 3 Jahre besteht und Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers erfüllen. Zudem handelt es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es bereits eine Rettungsbeihilfe erhalten hat und der Kredit noch nicht zurückgezahlt wurde oder die Garantie noch nicht erloschen ist - beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.

Wir helfen Ihnen bei der Antragsstellung und prüfen im Falle der Ablehnung der beantragten Soforthilfen die Einlegung möglicher Rechtsmittel.

Es ist sorgfältig zu prüfen, ob Ihnen Soforthilfen zustehen. Die Angaben im Antrag müssen mit bestem Gewissen und Wissen wahrheitsgetreu gemacht werden. Sollten Sie falsche Angaben machen und hierauf Leistungen erhalten, könnte der Straftatbestand des Subventionsbetruges vorliegen. Dies würde nicht nur die Rückzahlung der Subventionsmittel, sondern auch ein Strafverfahren bedeuten. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Bewilligungen zu einem späteren Zeitpunkt genauer überprüft werden. Auch wenn eine Überkompensation vorliegt (Die bewilligte Soforthilfe übersteigt den eigentlichen Bedarf), ist mit eine Rückzahlung zu rechnen.

November und Dezember-Hilfen sowie Überbrückungshilfe III

Derzeit können betroffene Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige noch bis zum 30.04.2021 Anträge auf November- und Dezemberhilfen stellen. Zudem ist können Überbrückungshilfen (Überbrückungshilfe III) beantragt werden. 

 

Sollten Sie zum Thema Kurzarbeit weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns unter 0212-17071 oder schriftlich unter info@kanzlei-mumot.de.

 

Beispiel:  Ihr durchschnittlicher monatlicher Umsatz in dem Zeitraum Januar bis März 2019 lag bei 20.000,00 €, aktueller Umsatz für den Monat März bzw. April 2020: 10.000,00 €. 

3. Rechtliche Hinweise bei Stornierung des Urlaubs bzw. der Pauschalreise:

Wir erhalten vermehrt Fragen von Mandanten, deren Pauschalreise storniert worden ist oder deren Pauschalreise sie selber storniert haben. Viele Reiseveranstalter spielen auf Zeit und hoffen auf eine baldige rechtswirksame Regelung, wonach es ausreichend ist, die bereits gezahlten Urlaubskosten der Kunden in Form von Gutscheinen zu erstatten. Hierzu geben wir Ihnen wie folgt eine rechtliche Einschätzung:

-Mein Reiseveranstalter hat meinen Urlaub storniert, bekomme ich mein Geld erstattet?

Grundsätzlich steht Ihren ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen zu, wenn am Urlaubsort "unvermeidbare und außergewöhnliche" Umstände auftreten, die die Durch­führung der Pauschal­reise oder die Beför­derung von Personen an den Ziel­ort erheblich beeinträchtigen. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen im Zuge der Corona-Krise und der  Warnungen des Auswärtigen Amtes dürfte dies zumindest für Auslandsreisen in den meisten Fällen zutreffen, sodass diese Kunden dann von ihrem Reiseveranstalter die Kosten im Falle einer Stornierung vollständig erstattet bekommen können.

- Mein Reiseveranstalter bietet mir nur Gutscheine an - muss ich die Gutscheine annehmen?

Nein, obwohl die Bundesregierung eine "Gutscheinlösung" beschlossen hat, gilt derzeit weiterhin, dass der Reiseveranstalter die Kosten innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen muss. Wir empfehlen daher den Betroffenen, sich nicht hinhalten zu lassen und auf eine zügige Rückzahlung zu pochen. Sollte die Rückzahlung dennoch nicht erfolgen, empfehlen wir dringend, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Forderung zu beauftragen. Oftmals sieht sich der Reiseveranstalter erst dann zur Rückzahlung veranlasst. Vielen Reiseveranstaltern droht aufgrund der Corona-Krise die Insolvenz. Auch vor diesem Hintergrund empfehlen wir unbedingt, auf eine Rückzahlung zu bestehen.

- Mein Reiseveranstalter besteht auf eine Anzahlung für den anstehenden Urlaub - muss ich dem Verlangen nachkommen?

Wenn dies vertraglich entsprechend vereinbart worden ist, dann grundsätzlich ja. ABER: Kunden können gemäß § 321 Abs. 1 BGB ihre Vorleistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der eigene Anspruch auf Gegenleistung, also die Durchführung der Pauschalreise, mangels Leistungsfähigkeit des Reiseveranstalters gefährdet ist. Aufgrund der zahlreiche Stornierungen von Pauschalreisen dürfte davon auszugehen sein, dass zahlreiche Reiseveranstalter in eine wirtschaftliche Schieflage geraten werden. Viele Anzahlungen sind bereits bei den Hotels vor Ort weitergeleitet worden. Nicht selten erhalten die Reiseveranstalter im Falle der Stornierung diese Gelder nicht vom Hotel zurück und können die Reisekosten nicht an ihre Kunden zurückzahlen.

Es ist daher ratsam, vor der Anzahlung eine Bankbürgschaft vom Reiseveranstalter einzufordern.

Kontaktieren Sie uns unter 0212-17071 oder schriftlich unter info@kanzlei-mumot.de, falls Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte Hilfe benötigen. Wir sind Deutschlandweit für unsere Mandanten tätig.

4. Betriebsuntersagung und Verbot der Öffnung durch Ordnungsverfügung

Mit den steigenden Corona-Inzidenzwerten sehen sich viele Städte dazu veranlasst, strenger zu kontrollieren und frühzeitig den Betrieb insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften zu untersagen. Dabei unterlaufen der Stadt bzw. der Ordnungsbehörde nicht selten Fehler. Es ist auch bei der Ahndung von Verstößen gegen die CoronaSchVO das Gebot der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Es ist dabei auch die Art des Verstoßes zu beachten. Eine nicht ganz ordnungsgemäß ausgefüllte Gästeliste wiegt weniger schwer als eine nicht angemeldete Großveranstaltung mit einer Vielzahl von Gästen. Eine Betriebsuntersagung darf nur das letzte noch verbliebene Mittel darstellen. Es ist stets zu prüfen, ob andere geeignete und mildere vorhanden sind, um den Betreiber zu Einhaltung der Corona-Regeln zu bewegen.  Die Dauer einer Betriebsuntersagung darf grundsätzlich auch nicht an einen niedrigen Inzidenzwert geknüpft werden. Die Untersagung muss für eine bestimmte Dauer befristet sein. Eine rechtswidrige Betriebsuntersagung kann für einen Betreiber existenzbedrohende Folgen haben. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob dem Betreiber Schadenersatzansprüche zustehen. Wir überprüfen die Verwaltungsbescheide und legen Rechtsmittel für Sie ein.

Kontaktieren Sie uns unter 0212-17071 oder schriftlich unter info@kanzlei-mumot.de, falls Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte Hilfe benötigen. Wir sind Deutschlandweit für unsere Mandanten tätig.

5. Strafrechtliches

Es sind zunehmend Ermittlungs- und Strafverfahren wegen der unberechtigten Auszahlung von Corona-Hilfen festzustellen.

Ermittelt wird gegen Personen wegen des Verdachts des Subventionsbetruges nach § 263 StGB, die zu Unrecht staatliche Corona-Soforthilfe in Anspruch genommen haben.

Wir empfehlen Ihnen dringend - vor Abgabe einer Stellungnahme in einem Anhörungsbogen der Polizei oder Staatsanwaltschaft - einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Es sollte zunächst die Ermittlungsakte angefordert und geprüft werden, bevor eine Einlassung zu den Tatvorwürfen gemacht wird. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen im Bereich der Wirtschaftskriminalität sind wir Ihr zuverlässiger Ansprechpartner. 

Kontaktieren Sie uns unter 0212-17071 oder schriftlich unter info@kanzlei-mumot.de, falls Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte Hilfe benötigen. Wir sind Deutschlandweit für unsere Mandanten tätig.

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