top of page

Kosten

 

Wir richten unsere Tätigkeit immer nach Ihren Zielen und zeigen Ihnen das Kostenrisiko für unsere Tätigkeit oder für ein gerichtliches Verfahren auf Wunsch vorher auf. Wir sind immer daran interessiert, für Sie den kostengünstigsten Weg zu begehen, um Ihre Rechte durchzusetzen oder zu verteidigen. Dennoch muss gute juristische Arbeit auch entsprechend entlohnt werden. Die anwaltliche Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Streitwert einer Angelegenheit und wird in ihrer Höhe von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt. Wir richten uns grundsätzlich nach dem gesetzlichen Rahmen des RVG und treffen nur bei besonderen Anlässen Honorarvereinbarungen.

Wir erläutern Ihnen unsere Kosten gerne vorab am Telefon oder während eines persönlichen Gesprächs.

Kostenberechnung nach dem RVG

Ein einfaches Beispiel soll Ihnen die Kosten nach dem RVG erläutern:

Die Vergütung richtet sich maßgeblich nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert der Sache. Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse. Soll eine Forderung geltend gemacht werden, so richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Forderung.

In einigen Fällen bestehen Besonderheiten, da das wirtschaftliche Interesse nicht genau beziffert werden kann. Hierzu zählen zum Beispiel das Arbeits-, Straf- und Verwaltungsrecht.

In Kündigungsschutzklagen im Arbeitsrecht wird zum Beispiel als Streitwert das 3-fache Brutto-Monatsgehalt des Arbeitnehmers genommen.

Im RVG befindet sich eine Tabelle, die nach Streitwerten sortiert ist. Für die unterschiedlichen Streitwerte wird ein Wert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren angesetzt.

Für einen Streitwert von bis zu 500,- € sind es 45,- € für ein Streitwert bis zu 1000,- € sind es 80,- €. Je niedriger der Streitwert, desto geringer sind auch unsere Gebühren.

Beispiel: Außergerichtliche Tätigkeit:

Angenommen wir setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich durch und der Gegenstandswert beträgt 1000,- €.

Für diese Tätigkeit fällt grundsätzlich eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV an.

80 x 1,3 = 104,- €

hinzu kommt:

 

+ Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV in     Höhe von 20,- €

Zwischensumme: 124,-€

zzgl 19% MwSt Nr. 7008 VV: 23,56 €

Summe insgesamt: 147,56 €

Beispiel: Gerichtliche Tätigkeit:

Sollte die außergerichtliche Geltendmachung ohne Erfolg genblieben sein, setzen wir Ihre Ansprüche dann auch gerichtlich durch. Die weiteren Kosten könnten sich folgendermaßen zusammenstellen:

1,3 Verfahrensgebühr:  80 x 1,3 = 104,- €

(abzüglich einer 0,65 Anrechnung für eine vorhergehende außergerichtliche Tätigkeit)  = 52,-€

+ 1,2 Terminsgebühr: 80 x 1,2 = 96,- €

+ Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV in      Höhe von 20,- €

Zwischensumme: 168,- €

zzgl 19% MwSt Nr. 7008 VV: 31,92 €

Summe insgesamt: 199,92 €

Es handelt sich hier nur um einfache, unverbindliche Beispiele, um Ihnen unsere Gebühren so transparent wie möglich darzustellen. Wie bereits erläutert, erhöhen sich die Gebühren mit der Höhe des Streitwertes. Es können zudem zusätzliche Kosten, zum Beispiel für einen Vergleich anfallen.

Sprechen Sie uns auch während des Mandats ruhig jederzeit auf die Kosten an; insbesondere, wenn sich die Angelegenheit ausgeweitet hat.

Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe

Sie haben keine finanziellen Mittel, um die Kosten für unsere Tätigkeit zu übernehmen? Diese Möglichkeiten der Finanzierung gibt es, um Ihre Rechte zu schützen oder geltend zu machen:

 

Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe:

 

Es besteht die Möglichkeit Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Für Sie würde das zunächst eine finanzielle Entlastung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte bedeuten. Wir prüfen für Sie gerne, ob die Voraussetzungen dafür in Ihrem Fall vorliegen. Grundsätzlich gilt:

 

Wenn eine Partei die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, kann auf Antrag Prozesskostenhilfe erteilt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Insbesondere bei Kündigungsschutzklagen und Scheidungsrechtsangelegenheiten wird in vielen Fällen Prozesskostenhilfe gewährt. Wir beraten Sie gerne vorab, ob auch in Ihrem Fall Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte.

Beratungshilfe:

 

Sie benötigen lediglich eine rechtliche Auskunft - oder wollen Forderungen überprüfen lassen?

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, vor unserer Inanspruchsnahme, Beratungshilfe beim Amtsgericht zu beantragen.

Dazu wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht an Ihrem Wohnort.

Prozessfinanzierung:

Sollte auch die Prozesskostenhilfe verweigert worden sein, bietet sich Ihnen noch im Falle der Geltendmachung von Forderungen die Möglichkeit der Prozessfinanzierung. In diesem Fall finanziert ein Dritter die Ihnen entstehenden Kosten für ein Gerichtsverfahren. Gleichzeitig wird der Dritte im Falle des Prozessgewinns am Gewinn beteiligt. Im Gegenzug trägt der Prozessfinanzierer aber das Kostenrisiko.

bottom of page