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Herzlich Willkommen auf der Internetpräsenz der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mumot & Mumot

Seit der Gründung der Kanzlei im Jahre 1981 ist es unser Maßstab, maximalen Ansprüchen gerecht zu werden. Die Voraussetzungen dafür schaffen wir durch hohes Qualitätsniveau in der Kompetenz der Rechtsanwälte, der Organisation der Kanzlei und in der Wahrnehmung der Interessen unserer Mandanten. Dieses Niveau wird durch die Teilnahme an Fachanwaltslehrgängen und ständiger Teilnahme an Fortbildungen gesichert. Jeder unserer Rechtsanwälte konzentriert sich auf seine bevorzugten Rechtsgebiete, um stets eine hervorragende Beratung und Vertretung zu gewährleisten.

Es ist unser Anspruch, Mandate nur anzunehmen, wenn wir eine qualitativ hochwertige Beratung und Vertretung garantieren können. Wir verfügen über eine in Jahrzehnten gewachsene Erfahrung und Kenntnis sowie erforderlichenfalls um ein weitverzweigtes Expertennetzwerk, um Ihnen auch in entfernteren Rechtsgebieten die gewohnte Beratungsqualität Teil werden zu lassen.

Es erwartet Sie eine fachlich anspruchsvolle und individuelle Beratung.

 
Unser Team

Seit 1981 gibt es unsere Kanzlei in Solingen. Sie finden uns zentral in Solingen, unmittelbar neben dem Arbeitsgericht gelegen.

Bei uns profitieren Sie von einem erfahrenen Team aus zwei Rechtsanwälten, die Sie gerne rechtlich in Ihren Anliegen beraten und mit Ihnen zusammen die bestmögliche Lösung für Sie erarbeiten.

 

 
Leistungen

 

Wir prüfen Ihren Sachverhalt aus juristischer Sicht und beraten Sie über Chancen und Risiken. Wir werden für Sie mit persönlichem Engagement Ihre Angelegenheiten vertreten und durchsetzen.

 

Da nichts so verschieden ist wie Ihre persönliche Situation, sollten alle Fragen explizit erörtert werden.

Kontakt

 

0212 / 17071

 

Rechtsanwaltskanzlei

Dr. Mumot & Mumot
Wupperstraße 36-38

42651 Solingen

​​

E-MAIL

info@kanzlei-mumot.de

Aktuelles & Veröffentlichungen

09.08.2022

Aus aktuellem Anlass - für alle Betroffenen:

Rechtliche Fragen Rund um die Corona-Krise. Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit, Hinweise zum Reiserecht, Betriebsuntersagung, sowie Entschädigungsansprüchen für Unternehmen und Selbstständige. Wir stehen an Ihrer Seite und begleiten Sie durch die Krise.

 

Mehr erfahren

11.10.2019

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2019 – VIII ZR 21/19

 

Der BGH stellt hinsichtlich des Härteeinwandes des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen klar:

Der Härteeinwand des Mieters nach § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme nicht zu vertreten hat. Es kommt daher darauf an, ob für den Vermieter eine Erneuerung "unausweichlich" ist. Das trifft insbesondere dann zu, wenn sich der Vermieter einem berechtigten Instandsetzungsbegehren des Mieters oder einer (bestandskräftigen) behördlichen Anordnung ausgesetzt sieht beziehungsweise die Beseitigung von Schäden dringend aus Sicherheitsgründen geboten ist. 

19.09.2019

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2019, Az. VII ZR 266/17

 

Wie der BGH bestätigt, sind die bei Bauaufgaben des Bundes verwendeten Vertragsregelungen, die Baukostenobergrenzen vorgeben und zur privatautonomen Vereinbarung zwischen Planern und Auftraggebern geworden sind, rechtswirksam. Sie halten auch einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen zur Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen stand (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019, Az. VII ZR 266/17).

Dieses Urteil wird Bauherren bei  Bauvorhaben weitere Sicherheit bei der Kostenplanung geben.

22.08.2018

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16

 

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine mieterfreundliche Rechtsprechung:

Wenn die angemietete Wohnung bereits bei der Übergabe unrenoviert gewesen ist, kann der Vermieter später beim Auszug vom Mieter nicht verlangen, Renovierungen vorzunehmen. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist in diesem Fall unwirksam (Schönheitsreparaturklauseln). Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter dem Vormieter versprochen hat, die Wohnung für ihn zu renovieren.

01.03.2018

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17

 

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben, welches die Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt hatte. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Täter ohne Vorsatz gehandelt hätten. Erst als die Täter auf die Kreuzung fuhren, könnte man von einem zumindest bedingtem Vorsatz ausgehen, allerdings war zu diesem Zeitpunkt der Unfall bereits unabwendbar.

09.11.2017

 

LG Wuppertal, Urteil vom 26.10.2017 - 7 O 320/16 - VW-Diesel-Skandal

 

In einem vor dem Landgericht Wuppertal geführten Gerichtsverfahren hat die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Truß & Dr. Mumot für Ihren Mandanten die Klage gegen eine VW-Vertragshändlerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages eines vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugs gewonnen.

16.05.2017

 

AG Erding, Urteil vom 23.08.2016 - 8 C 1143/16

 

Das Amtsgericht Erding hat einem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Flughafenbetreiber zugesprochen. Der Kläger hat nach rechtzeitigem Einchecken des Gepäcks wegen des großes Betriebes am Sicherheitscheck seinen Flug verpasst. Auch wenn er keinen direkten Vertrag mit dem FLugbetreiber hat, so steht ein Anspruch aus den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.

02.02.2017

BGH-Entscheidung:  Eigenbedarfskündigung

 

Der Bundesgerichtshof hat am 14.12.2016 entschieden, dass auch Gesellschafter einer Investorengemeinschaft wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen. Dadurch wurden die Rechte der Vermieter gestärkt. Der Mieter hat höchstens Anspruch auf Schadensersatz wegen der Umzugskosten.

23.09.2016

BGH-Entscheidung: Strafgelder wegen Ausschreitungen

 

Werden Vereinen aufgrund von Ausschreitungen Strafen auferlegt, so können sie die vom Verband auferlegten Strafgelder von den Randalierern zurückfordern. Nach der Grundsatz-Entscheidung des BGH kann der Schadensersatzanspruch nämlich auch auferlegte Strafgelder umfassen.

09.02.2016

 

 

BGH-Entscheidung: Auch E-Zigaretten sind Tabakerzeugnisse


Der Handel mit den sogenannten "Liquids" für E-Zigaretten steht damit unter Strafe gemäß § 52 Abs. II Nr. 1 des derzeit gültigen vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG)

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